Besteuerung bei klassischen Vertragskonstellationen
1. Entsendemodell
Wird für den Personaleinsatz im Ausland das Modell der Entsendung verwendet, so behält der betroffene Arbeitnehmer in der Regel seinen steuerlichen Wohnsitz im Heimatland. Wo die Steuern dann anfallen, hängt davon ab, ob mit dem Einsatzstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Besteht keines, so kommt es zu einer Doppelbesteuerung im Heimat- sowie im Einsatzstaat. Das EStG sieht für solche Fälle Abmilderungen vor. Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, so erfolgt die Besteuerung im Einsatzstaat, wenn der Arbeitnehmer überwiegend, d.h. mehr als 183 Tage im Jahr, dort ist, der Arbeitgeber dort seinen Sitz hat oder wenn die Vergütung von der Betriebsstätte im Einsatzort getragen wird. Übrige Einkünfte werden über die beschränkte Steuerpflicht im Inland besteuert. In den anderen Fällen erfolgt die Besteuerung im Heimatstaat.
2. Versetzungsmodell
Wird der Arbeitnehmer per Versetzung im Ausland eingesetzt, so wird regelmäßig der Wohnsitz in das Ausland verlegt. Soweit die Tätigkeit nicht im Inland ausgeübt oder verwertet wird, erfolgt die Besteuerung im Ausland. Bei Ausübung oder Verwertung der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Inland besteht entweder eine beschränkte Steuerpflicht im Inland oder – sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Einsatzland abgeschlossen ist – eine unbeschränkte Steuerpflicht entsprechend des Doppelbesteuerungsabkommens.
3. Doppelbesteuerungsabkommen
Um eine doppelte Steuerpflicht zu vermeiden, haben einige Länder, u.a. auch Deutschland, Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten abgeschlossen. Doppelbesteuerungsabkommen sind völkerrechtliche Verträge, in denen die Besteuerung von im Einsatzstaat erzielten Einkünften geregelt wird. Die Doppelbesteuerungsabkommen basieren auf vier Prinzipien:
- das Wohnsitzprinzip, vgl. § 1 EStG
Die Steuerpflicht richtet sich nach dem Land, in dem der betroffene Arbeitnehmer seinen Wohnsitz/ seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Staatsbürgerschaft ist nicht entscheidend.
- das Welteinkommensprinzip
Gilt in Deutschland bei unbeschränkt Steuerpflichtigen sowie bei erweitert unbeschränkt Steuerpflichtigen: Die Steuerpflicht bezieht sich auf alle weltweit erzielten Einkünfte.
- das Quellenprinzip
Die Steuerpflicht richtet sich nach dem Staat, aus dem das Einkommen stammt.
- das Territorialitätsprinzip
Gilt in Deutschland für die beschränkte Einkommenssteuerpflicht: Das in einem Land erzielte Einkommen wird auch in diesem Land versteuert.
Die Staaten, mit denen Deutschland Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, sind zu vielzählig, als dass sie an dieser Stelle aufgeführt werden könnten. Eine Liste der geltenden Abkommen finden Sie hier.